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   VG Gelsenkirchen, 18.10.2018 - 20 K 4062/18   

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VG Gelsenkirchen, 18.10.2018 - 20 K 4062/18 (https://dejure.org/2018,37311)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 18.10.2018 - 20 K 4062/18 (https://dejure.org/2018,37311)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 (https://dejure.org/2018,37311)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Hamm, 21.08.2018 - 15 VA 30/18

    Umfang des Rechts auf Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 18.10.2018 - 20 K 4062/18
    vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris.

    vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 - 1 VB 12/15 -, juris, Rn. 12; OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris, Rn. 52, und vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris, Rn. 8; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 2 VA 1/13 -, juris, Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 3 VAs 13/06 -, juris, Rn. 3; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 21e GVG, Rn. 35.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2010 - 8 A 875/09

    Erteilen von Informationen im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz; Auslegung

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 18.10.2018 - 20 K 4062/18
    Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber Absatz 1. vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris, Rn. 41 ff. (kein Informationszugang bei repressiver Polizeitätigkeit).

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 8 A 875/09 -, juris, Rn. 45; Axler, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), CR 2002, 847, 849; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 2 Rn. 266.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2011 - 8 E 879/11

    Rechtsweg bei Streit über das Recht eines Gefangenen auf Einsichtnahme in seine

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 18.10.2018 - 20 K 4062/18
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2011 - 8 E 879/11 -, juris, Rn. 3 ff. (zum Verhältnis von § 4 Abs. 1 IFG NRW und § 185 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes).

    vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2005 - 8 E 283/05 -, juris, Rn. 15, vom 26. August 2009 - 8 E 1044/09 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 7. September 2011 - 8 E 879/11 -, juris, Rn. 5; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. September 2014 - 10 S 1451/14 -, juris, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - OVG 12 L 65.16 -, juris, Rn. 5; vgl. ferner VG Köln, Urteile vom 23. Januar 2014 - 13 K 1582/13 -, juris, Rn. 10, und - 13 K 6769/12 -, juris, Rn. 16; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 2018 - 20 K 5638/15 -.

  • BGH, 25.09.2019 - IV AR (VZ) 2/18

    Anspruch auf Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG NRW darstellt und der Anwendungsbereich des Gesetzes damit überhaupt eröffnet ist (vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18, juris Rn. 18, 20).
  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 1034/19

    Streitwert Informationszugang Geschäftsverteilungspläne

    Die Einsichtsgewährung in Geschäftsverteilungspläne sei Teil der Rechtspflege und insofern keine "Verwaltungstätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 11 ff.).

    vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht: "bedarf ... der Klärung in einem ... Hauptsacheverfahren" ; siehe im Übrigen auch die in den Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 6 ff. ( "scheidet die hier geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 IFG NRW jedenfalls nicht offensichtlich aus" ), und des VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 5 ( "liegt nicht ohne weiteres auf der Hand" ).

    Die Kammer hat zwar in ihrem veröffentlichten PKH-Beschluss vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 K 4062/18) in einem ebenfalls von dem Kläger geführten Verfahren noch ausgeführt, dass das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen in Fällen der vorliegenden Art schon nicht anwendbar sei.

    vgl. zum Ganzen Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 24 ff., mit Hinweis auf u.a. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269, und Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 205; ebenso im Nachgang VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 18 ff.: "Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an." ; offengelassen von BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24: "Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG NRW darstellt und der Anwendungsbereich des Gesetzes damit überhaupt eröffnet ist.".

    Losgelöst davon, ob § 12 IFG NRW überhaupt "Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen" oder bei den Gerichten nur die "Geschäftsverteilungspläne in Verwaltungssachen" erfasst, vgl. - diese Frage jeweils verneinend - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 28, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 14, jeweils mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW und mit Hinweis auf: Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5669 ("Erfüllt die Landesregierung ihre Veröffentlichungspflichten nach dem IFG NRW?"), Drucksache 16/14784, Anlage S. 13 (Bemerkung, rechte Spalte: "Die Abfrage betrifft die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen"), verdrängen mithin die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG aus den vorstehenden Gründen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auch die Regelung des § 12 IFG NRW.

  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 703/19

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Geschäftsverteilungsplan; Kammerintern

    Der Beklagte nimmt insoweit Bezug auf den bei juris veröffentlichten Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 K 4062/18).

    vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, nicht veröffentlicht: "bedarf ... der Klärung in einem ... Hauptsacheverfahren" ; siehe im Übrigen auch die in den Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen des VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 6 ff. ( "scheidet die hier geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 IFG NRW jedenfalls nicht offensichtlich aus" ), und des VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 5 ( "liegt nicht ohne weiteres auf der Hand" ).

    Die Kammer hat in ihrem veröffentlichten PKH-Beschluss vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 K 4062/18) zwar noch ausgeführt, dass das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen in Fällen der vorliegenden Art schon nicht anwendbar sei.

    vgl. zum Ganzen Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 24 ff., mit Hinweis auf u.a. Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 269, und Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 205; ebenso im Nachgang VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 18 ff.: "Dem schließt sich das Gericht vollumfänglich an." ; offengelassen von BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24: "Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der Gerichte eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 IFG NRW darstellt und der Anwendungsbereich des Gesetzes damit überhaupt eröffnet ist.".

    Losgelöst davon, ob § 12 IFG NRW überhaupt "Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen" oder bei den Gerichten nur die "Geschäftsverteilungspläne in Verwaltungssachen" erfasst, vgl. - diese Frage jeweils verneinend - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 28, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 14, jeweils mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW und mit Hinweis auf: Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5669 ("Erfüllt die Landesregierung ihre Veröffentlichungspflichten nach dem IFG NRW?"), Drucksache 16/14784, Anlage S. 13 (Bemerkung, rechte Spalte: "Die Abfrage betrifft die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen"), verdrängen mithin die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG aus den vorstehenden Gründen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW auch die Regelung des § 12 IFG NRW.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20

    Anwendungsbereich; berechtigtes Interesse; Einsichtnahme;

    Der Beklagte hat insoweit auf den bei juris veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Oktober 2018 (Az. 20 K 4062/18) Bezug genommen.

    Dass, wie der Senat in dem bereits benannten Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt hat, die Verwahrung und auch die Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen demgegenüber eine Aufgabe der (Gerichts-)Verwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 24; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 24, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 9 ff., führt zu keinem anderen Ergebnis.

    vgl. insofern auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 32, wonach ein Geschäftsverteilungsplan seinen Rechtscharakter als "Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung" auch nicht etwa nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres verliert.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 760/20

    Anwendungsbereich; berechtigtes Interesse; Einsichtnahme;

    Dass, wie der Senat in dem bereits benannten Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt hat, die Verwahrung und auch die Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsplänen demgegenüber eine Aufgabe der (Gerichts-)Verwaltung und keine Maßnahme auf dem Gebiet der Rechtspflege darstellt, OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 24; a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 24, und VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 29 K 6805/19 -, juris Rn. 9 ff., führt zu keinem anderen Ergebnis.

    vgl. insofern auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 32, wonach ein Geschäftsverteilungsplan seinen Rechtscharakter als "Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung" auch nicht etwa nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres verliert.

  • BGH, 25.09.2019 - IV AR (VZ) 4/19

    Gewährung der Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19.

    Denn unabhängig hiervon stellen die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG jedenfalls abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen dar, die gemäß § 1 Abs. 3 LIFG den Vorschriften des LIFG vorgehen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18, juris Rn. 4 zu § 4 IFG NRW, dessen Abs. 2 Satz 1 der Regelung in § 1 Abs. 3 LIFG entspricht), wie sich daraus ergibt, dass diese Bestimmungen speziell den Umfang sowie die Art und Weise des Zugangs zu gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplänen und Mitwirkungsgrundsätzen der Spruchkörper zum Gegenstand haben.
  • VG Düsseldorf, 06.12.2019 - 29 K 6805/19
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009 - 8 E 1044/09 -, juris, Rz. 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris, Rz. 6f.

    Zum Charakter der Entscheidung über die Gewährung der Einsichtnahme in einen Geschäftsverteilungsplan hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem dem Kläger bekannten Beschluss vom 18. Oktober 2018 (20 K 4062/18) ausgeführt:.

    VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris, Rz. 24-32.

  • VG Gelsenkirchen, 01.04.2019 - 20 K 703/19

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag, Informationsfreiheit; Spruchkörperinterner

    Zwar geht die Kammer davon aus, dass nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Einsicht weder in die aktuellen noch in die früheren Geschäftsverteilungspläne der Gerichte in Rechtssachen besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris).

    Die Vornahme der Geschäftsverteilung in Rechtssachen durch das Präsidium gemäß § 21e GVG ist aber keine Tätigkeit der Gerichtsverwaltung (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 24 ff.).

  • FG Köln, 03.03.2023 - 6 K 235/23

    Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

    (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2019 - 29 K 6805/19 m.w.N.).

    Für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist anerkannt, dass die Entscheidung über die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichte als Justizverwaltungssache in der Konsequenz einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses im Sinne des § 23 EGGVG darstellt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. August 2022 - 1 E 148/22 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2019 - 29 K 6805/19 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18).

  • VG Düsseldorf, 24.08.2023 - 29 K 329/21

    Justizministerium muss keinen Informationszugang zu Cum-Ex-Ermittlungsverfahren

    Sie sind damit anders als zur Verwaltungstätigkeit zählende, allein die Öffentlichkeit informierende Presserklärungen der Staatsanwaltschaft, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 - 3 C 65/85 -, juris Rn. 42; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 5 C 01.3135 -, juris Rn. 2, oder Maßnahmen der allgemeinen Justizverwaltung, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18 -, juris Rn. 18, auf die Förderung von Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gerichtet.
  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 4063/18

    Informationszugang zu Verwaltungsvorgängen der Gerichtsverwaltung betreffend die

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